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Die Rechtsfragen betreffend Gegenstand und Höhe eines Restschadensersatzanspruchs nach § 852 BGB sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2022 (VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16; VIa ZR 57/21, WM 2022, 742) geklärt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler einen bestimmten Betrag erlangt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Abzug von Nutzungsvorteilen vom erlangten Händlereinkaufspreis ist zwar rechtsfehlerhaft, führte hier aber aufgrund der Antragstellung des Klägers nicht zur Beschwer der Beklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |