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Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts, wobei maßgeblich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und die dem Parteivorbringen zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben zum Wert sind. Eine Nutzungsentschädigung ist bei der Berechnung der Beschwer als Vorteil vom Ersatzanspruch abzuziehen, und der Kläger muss sich an eine in der Vorinstanz zugebilligte Nutzungsentschädigung festhalten lassen. Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist das subjektive Rechtsschutzziel des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |