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Das Inverkehrbringen eines mit einer – wenn auch unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs begründet allein nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB, da hierfür eine besondere Verwerflichkeit des Handelns und ein entsprechendes Bewusstsein der Beklagten erforderlich sind. Ein solcher Vorsatz fehlt, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Kenntnis der Applikationsrichtlinie und nach Untersuchungen keinen Anlass für einen verpflichtenden Rückruf des Motortyps (hier: EA288) gesehen hat und die Auffassung des Herstellers von der Ordnungsgemäßheit des Motors mit der des KBA übereinstimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |