Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 24.10.2022: Zur sittenwidrigen Schädigung bei Abschalteinrichtung im EA288-Motor: Fehlender Vorsatz und KBA-Kenntnis




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 24.10.2022 - 2 O 47/22) hat entschieden:

   Das Inverkehrbringen eines mit einer – wenn auch unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs begründet allein nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB, da hierfür eine besondere Verwerflichkeit des Handelns und ein entsprechendes Bewusstsein der Beklagten erforderlich sind. Ein solcher Vorsatz fehlt, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Kenntnis der Applikationsrichtlinie und nach Untersuchungen keinen Anlass für einen verpflichtenden Rückruf des Motortyps (hier: EA288) gesehen hat und die Auffassung des Herstellers von der Ordnungsgemäßheit des Motors mit der des KBA übereinstimmt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Zulässigkeit der Klage kann dahinstehen, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

Die Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadenersatz. Es bestehen keine Ansprüche aus den §§ 823ff. BGB, insbesondere nicht aus § 826 BGB.

Das Inverkehrbringen des mit einer - wenn auch unzulässigen - Abschalteinrichtung versehenen klägerischen Fahrzeugs begründet allein den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung nicht, weil das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung eine besondere Verwerflichkeit des Handelns voraussetzt, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, was hier nicht dargetan ist. Die Behauptungen zur Vergleichbarkeit mit dem Motor EA189 und zu den weiteren Folgen der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Einrichtungen erfolgt im vorliegenden Fall ohne weitere Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorbringens ins Blaue.

Auch aus der vorgelegten Applikationsanweisung Diesel vom 18.11.2015 (Fahrkurven EA288 NSK, Anlage K3) ergibt sich nicht, dass die Beklagte in dem klägerischen Fahrzeug Fahrkurvenerkennung in der oben genannten Täuschungsabsicht verbaute. Daraus ergibt sich zwar, dass die Regeneration des NSK-Speicherkatalysators auf dem Prüfstand (nur) streckengesteuert erfolgt, während im normalen Fahrbetrieb die Regeneration strecken- und beladungsgesteuert stattfindet. Anhaltspunkte dafür, dass dies zur (sicheren) Einhaltung der Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand dient, bestehen jedoch nicht. Nach den Angaben der Beklagten diente diese Programmierung dem Ziel, die Reproduzierbarkeit der Messergebnisse auf dem Prüfstand sicherzustellen. Dem KBA ist der vorgenannte Umstand seit November 2015 bekannt und die Applikationsrichtlinien vom 18.11.2015 sind inhaltlich mit dem KBA vereinbart worden. Das KBA ist nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Abschaltung der vorgenannten Funktion die Abgasgrenzwerte eingehalten werden (siehe oben). Unter diesen Umständen fehlt es - unbeschadet der Frage, ob die so programmierte Fahrkurve rechtlich als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vergleiche zur Rechtslage allgemein EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C - 693/18 -) - an dem für den objektiven Tatbestand des § 826 BGB erforderlichen Bewusstsein der Beklagten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden sowie an der billigenden Inkaufnahme eines darin ggf. liegenden Gesetzesverstoßes. Hieran ändert es nichts, dass sich die Beklagte erst nach dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs von ihrer Rechtsauffassung durch die zuständige Fachbehörde (KBA) bestätigt sah (vergleiche OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2021 - 8 U 8/21 -, juris Rn. 52 f.).

Aus den vom Kläger vorgelegten Hinweisen und Entscheidungen anderer Gerichte ergeben sich für den Streitfall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen. Soweit diese Entscheidungen überhaupt einen EA288 Motor zum Gegenstand haben, beruht die jeweilige Feststellung einer Fahrkurvenerkennung mit Einfluss auf das Emissionsverhalten nur auf dem Prüfstand darauf, dass die beklagte Partei die dahingehende Behauptung der klagenden Partei nicht (substantiiert) bestritten habe (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im vorliegenden Fall besteht diese prozessuale Situation jedoch nicht.

Darüber hinaus fehlt es jedenfalls am erforderlichen Vorsatz der Beklagten hinsichtlich einer sittenwidrigen Schadenszufügung nach § 826 BGB. Denn das KBA hat bezüglich des EA288-Motors in Kenntnis des sogenannten Dieselskandals sowie der gemeinsam vereinbarten Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015 trotz zahlreicher Untersuchungen und Überprüfungen des Motors sowohl auf dem Prüfstand des NEFZ als auch im realen Fahrbetrieb bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Anlass für einen verpflichtenden Rückruf gesehen. Und auch nach den durch unabhängige Gutachter im Auftrag des BMVI im Jahr 2016 durchgeführten Untersuchungen des hier streitgegenständlichen Motortyps haben sich ausweislich des Berichts der Untersuchungskommission (a.a.O.) keine Hinweise auf eine Abgasmanipulation im Sinne einer unzulässigen Abschaltlogik ergeben. Die Auffassung der Beklagten von der Ordnungsgemäßheit des EA 288-Motors stimmt daher mit der durch das KBA und des BMVI vertretenen Auffassung überein. In einem solchen Fall kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Beklagte den - auch nur bedingten - Vorsatz hatte, das KBA würde zum Schaden von Fahrzeugerwerbern Maßnahmen ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs gefährden könnten (vgl. ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 11.08.2021 - 13 U 202/21 -, juris Rn. 32).

Letztlich hat der Kläger aufgrund der weiteren uneingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs aber auch keinen Schaden.

Mangels einer Hauptforderung befindet sich die Beklagte weder im Annahmeverzug gemäß § 293f. BGB, noch hat die Kläger einen Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 17.507,29 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2022/2_O_47_22_Urteil_20221024.html - DE:LGW:2022:1024.2O47.22.00

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