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Ein Anspruch aus einer Inhaltsversicherung wegen eines Brandschadens besteht nicht, wenn der Kläger zur Höhe der ihm etwa entstandenen Schäden keine ausreichenden Tatsachen vorträgt, die Anhaltspunkte für eine Schätzung des Schadens bieten könnten. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsvertrag trotz einer unzutreffenden Angabe zur Art des Betriebes (hier: "KFZ-Handel" statt "KfZ-Teile-Handel") grundsätzlich eingreift, da die Abweichung den festgelegten Risikoabsicherungen nicht entgegensteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |