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Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht - substantiiertes Bestreiten

Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Darlegung des Unfallverlaufs
-   Substantiierung des Haushaltsschadens
-   Behauptung einer Abschaltautomatik ins Blaue hinein



Einleitung:


Vielfach scheitert eine Schadensersatzklage wegen Unfallfolgen bereits an einer unzureichenden Darlegung des Unfallhergangs und seiner Folgen, sodass das Gericht sich schon an einer Beweiserhebung über den vorgetragenen Sachverhalt gehindert sieht.


Gleichwohl dürfen die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannt werden; ggf. muss das Gericht durch Hinweise auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinwirken.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Beweislast

Sekundäre Darlegungslast im Zivilprozess

Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung




BGH v. 15.09.2015:
Der Geschädigte genügt regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten.

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Darlegung des Unfallverlaufs:


KG Berlin v. 22.12.2005:
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen oder nicht.

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Haushaltsführungsschaden:


Haushaltsführungsschaden

OLG Koblenz v. 07.11.2005:
Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschaden genügt es nicht, abstrakt auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit hinzuweisen. Es ist eine Substantiierung zu den anfallenden Haushaltstätigkeiten, zum Umfang der Haushaltsführung und zur konkreten Art und Weise der Einschränkung der Klägerin bei dieser Haushaltsführung aufgrund bestimmter körperlicher oder psychischer Mängel nötig.

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Behauptung einer Abschaltautomatik ins Blaue hinein:


LG Mönchengladbach v. 19.12.2018:
Grundsätzlich darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Vermutungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 829).

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