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Der Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs stellt eine Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung und damit einen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar. Eine solche Abschalteinrichtung, die die Abgaswerte für die Abgasmessung im Abgastestverfahren optimiert, ist unzulässig gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007, wenn keiner der Ausnahmetatbestände vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |