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Ansprüche Geschädigter gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PflVG gegen den Entschädigungsfonds können gem. §§ 5 OEG, 81a BVG auf den Hoheitsträger übergehen, wenn dieser den Geschädigten in Anwendung der Regelung zum Ausgleich von Härten aufgrund bestandskräftiger Leistungsbescheide kongruente Leistungen nach Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz erbringt. Hinweis: Die Entscheidung betrifft die bis zum 30.08.2018 gültige Fassung des Opferentschädigungsgesetzes. Der Senat hat die Revision zugelassen. (Leitsätze des Gerichts) |