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Fehlt in einer Prüfungsordnung eine ausdrückliche Ermächtigung, wonach der Prüfungsausschuss auch von Amts wegen anordnen kann, dass eine Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet ist, kann deren Annullierung zur Wahrung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer sowie zur Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die entsprechende Anwendung des § 48 VwVfG gestützt werden. 15 (Leitsätze des Gerichts) |