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Die Annullierung einer Modulprüfung im Rahmen der Polizeiausbildung, deren Prüfungsaufgaben den Teilnehmern bekannt waren, kann auf die entsprechende Anwendung der §§ 2 Abs. 1 SächsVwVfZG, 2 Abs. 3 Nr. 2 sowie 48 VwVfG gestützt werden, wenn die Klausur nicht den Anforderungen entsprach und die Wiederholungsprüfung damit rechtswidrig war. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit scheidet als Rechtsgrundlage für einen solchen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition eines Prüfungsteilnehmers aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |