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Die Annullierung einer Modulprüfung im Polizeivollzugsdienst, deren Prüfungsaufgaben den Teilnehmern bekannt waren und die damit rechtswidrig war, kann auch ohne ausdrückliche Regelung in der Prüfungsordnung auf die entsprechende Anwendung der §§ 2 Abs. 1 SächsVwVfZG, 2 Abs. 3 Nr. 2 SächsVwVfZG und 48 VwVfG gestützt werden. Eine solche Annullierung ist nicht zu beanstanden, wenn die Klausur den Anforderungen an die Prüfungsordnung nicht entsprach und die Wiederholungsprüfung damit rechtswidrig war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |