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Ein Verbraucherdarlehensvertrag kann wirksam widerrufen werden, wenn er keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und dessen Anpassung enthält, wodurch die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Veräußert der Darlehensnehmer das finanzierte Fahrzeug nach wirksam erklärtem Widerruf an einen Dritten, so steht dem Darlehensgeber ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB zu, bis er das Fahrzeug zurückerhalten hat. Dieses dilatorische Leistungsverweigerungsrecht wird zu einer dauerhaften Einrede, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgewährleistung des Fahrzeugs unmöglich geworden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |