1. |
Ist ein Original der Vertragsurkunde unterschrieben, so ist dem Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB auch dann zur Verfügung gestellt, wenn das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde von keiner der Vertragsparteien unterschrieben ist (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
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2. |
Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
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3. |
Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung hingewiesen wird; denn eine solche Verpflichtung besteht im rechtlichen Ausgangspunkt auch bei verbundenen Verträgen.
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4. |
Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig oder aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unklar, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins und eines über Null liegenden Tageszinses hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Darin liegt kein Widerspruch zu der vom Senat in anderen Fällen vertretenen Auffassung, wonach die vom Darlehensgeber gegebene Widerrufsinformation auch dann ordnungsgemäß ist, wenn er bei ansonsten gleicher Vertragsgestaltung als Tageszins in der Widerrufsinformation die Angabe „0,00 Euro“ macht.
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5. |
Sind Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, führt das nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; Rechtsfolge insoweit fehlerhafter Angaben ist lediglich der Verlust entsprechender Ansprüche des Darlehensgebers.
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6. |
Bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gehören Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung nicht zu den Pflichtangaben i.S.d. § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erfasst Fälle befristeter Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nicht.
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1. |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris).
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2. |
Der BGH hat mit Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 28, juris, offengelassen, ob Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die AGB zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze, wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind. Letzterer Ansicht stimmt der Senat zu.
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3. |
Dem generellen Schriftformerfordernis des § 126 BGB ist nach BGH, Urteil vom 24. September 1997 – XII ZR 234/95 –, BGHZ 136, 357-373, Rn. 47 bei einer mehrere Blätter umfassenden und am Ende des Textes unterzeichneten Urkunde nicht nur dann genügt, wenn die einzelnen Blätter körperlich fest miteinander verbunden sind, sondern auch dann, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text zu rechnen sind. Diese Merkmale seien – vom Sonderfall des Austauschs einzelner Blätter abgesehen – regelmäßig verlässlicher als eine feste, aber unschwer wieder zu lösende körperliche Verbindung, der zudem nicht anzusehen sei, wer sie vorgenommen hat und wann. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.
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