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Ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Erlangten ist der Höhe nach durch den verjährten Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB begrenzt. Bei einem Direktverkauf durch den Schädiger entspricht die Höhe des Vertragsabschlussschadens nach §§ 826, 31 BGB dem vom Schädiger Erlangten nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB. Von der Beklagten kann aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB kein Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |