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Bei der Ermittlung der Höhe des aus §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB geschuldeten Restschadensersatzes ist der von der Beklagten erlangte Händlereinkaufspreis Ausgangspunkt für die Berechnung der Anspruchshöhe, von dem die Nutzungsvorteile abzuziehen sind. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nach Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB weder aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB noch aus Verzug, da diese nicht zu einer Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt haben und die Beklagte sich nicht in Verzug befand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |