Das Verkehrslexikon

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BGH v. 12.09.2022: Zur Berechnung des Restschadensersatzanspruchs nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB bei verjährter deliktischer Forderung




Der BGH (Urteil vom 12.09.2022 - VIa ZR 176/22) hat entschieden:

   Der Bundesgerichtshof bestätigt die Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB auf den Restschadensersatzanspruch bei verjährter deliktischer Forderung aus §§ 826, 31 BGB. Bei der Berechnung des nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB erlangten und herauszugebenden Betrags ist vom Händlereinkaufspreis der Wert der gezogenen Nutzungen abzuziehen. Die Forderung eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags schließt ein ordnungsgemäßes Angebot der Zug um Zug zu erbringenden Leistung aus und verhindert den Annahmeverzug.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2022 im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache teilweise aufgehoben und im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 13. August 2021 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.022,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Dezember 2021 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.780,06 €, der sich zwischen dem 27. Januar 2021 und dem 9. Dezember 2021 Tag für Tag linear auf den Betrag von 13.022,22 € ermäßigt, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW Beetle, Fahrzeug-Identifikationsnummer , zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %, von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

Von Rechts wegen

Der Tenor des Senatsurteils vom 12. September 2022 wird aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es im dritten Absatz der Entscheidungsformel statt

"an den Kläger"

richtig lautet:

"an die Klägerin".

Menges

Möhring

Rensen

Wille

Liepin

Gründe:


I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:

Nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ergebe sich ein Restschadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB mindestens in Höhe der vom Landgericht zuerkannten 16.247,67 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. § 852 Satz 1 BGB finde auf den Kauf eines Neuwagens von einem (Vertrags-)Händler Anwendung. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung habe nicht etwa der zwischengeschaltete (Vertrags-)Händler, sondern die Beklagte den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis erlangt, lediglich reduziert um die Händlermarge. Da es sich bei § 852 Satz 1 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht handele, bleibe der deliktische Anspruch grundsätzlich bestehen und beschränke sich nur der Höhe nach auf das Erlangte. Infolgedessen sei zunächst die Höhe des verjährten Anspruchs aus § 826 BGB festzustellen und danach, was die Beklagte durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten erlangt habe. Hier übersteige das von der Beklagten in Gestalt des Händlereinkaufspreises (Kaufpreis in Höhe von 24.000 € abzüglich Händlermarge in Höhe von 16,5 %, das sind 20.040 €) Erlangte den verjährten Schadensersatzanspruch der Klägerin von mindestens der vom Landgericht ausgeurteilten 16.247,67 €, sodass letzterer den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB der Höhe nach begrenze und die Beklagte nur diesen Betrag zu zahlen habe.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Der Zahlungsantrag ist in der Hauptsache entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nur in Höhe von 13.022,22 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs begründet.

a) Mit Recht ist das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff., 29 ff.). Dies wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen.

b) Weiter rechtsfehlerfrei ist die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB und zur Bestimmung des nach § 852 Satz 1 BGB Erlangten; sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745; Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21, WM 2022, 1743). Dass dem Neuwagenkauf der Klägerin bei dem Händler eine Bestellung des Fahrzeugs durch den Händler bei der Beklagten zugrunde liegt, hat die Revision im Hinblick auf die Revisionserwiderung und den Inhalt der Rechnung vom 9. Januar 2015 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr in Frage gestellt.

c) Unzutreffend hat das Berufungsgericht jedoch die Anspruchshöhe berechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Beklagte nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB erlangt und herauszugeben den Händlereinkaufpreis, den das Berufungsgericht unbeanstandet in Höhe des vom Kläger entrichteten Kaufpreises abzüglich der Händlermarge - hier 20.040 € - ermittelt hat. Von diesem Händlereinkaufspreis ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung der Wert der von der Klägerin gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen, den das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO in Höhe von 7.017,78 € geschätzt hat. Der Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB besteht mithin in Höhe von 13.022,22 €. Insoweit schuldet die Beklagte Restschadensersatz wiederum nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16).

2. Die Klägerin kann von der Beklagten erst ab dem 27. Januar 2021 Prozesszinsen aus anfänglich 13.780,06 € nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB verlangen, weil die Klage der Beklagten erst am 26. Januar 2021 zugestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; BAG, Urteil vom 15. November 2000 - 5 AZR 365/99, BAGE 96, 228, 233). Die lineare Reduktion des zu verzinsenden Betrags bis auf 13.022,22 € auf der Grundlage einer unterstellt gleichmäßigen Nutzung des erworbenen Fahrzeugs stellt die Revision nicht in Frage.

3. Keinen Bestand hat die Feststellung des Annahmeverzugs durch das Berufungsgericht. Die Klägerin hat das landgerichtliche Urteil mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in voller der Verurteilung der Beklagten entsprechenden Höhe - mithin in Höhe von 16.247,67 € - verteidigt. Sie hat damit über 20 % mehr beansprucht, als ihr bei richtiger rechtlicher Betrachtung zusteht. Die Forderung eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags schließt ein ordnungsgemäßes Angebot der Zug um Zug zu erbringenden Leistung aus. Der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 130/20, WM 2021, 1560 Rn. 16 f.).

III.

Das Berufungsurteil ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Menges

Möhring

Rensen

Wille

Liepin

Berichtigungsbeschluss vom 15. September 2022

Quelle: Rechtsprechung im Internet (BGH), www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE638582022&psml=bsjrsprod.psml - ECLI:DE:BGH:2022:120922UVIAZR176.22.0

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