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Der Bundesgerichtshof bestätigt die Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB auf den Restschadensersatzanspruch bei verjährter deliktischer Forderung aus §§ 826, 31 BGB. Bei der Berechnung des nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB erlangten und herauszugebenden Betrags ist vom Händlereinkaufspreis der Wert der gezogenen Nutzungen abzuziehen. Die Forderung eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags schließt ein ordnungsgemäßes Angebot der Zug um Zug zu erbringenden Leistung aus und verhindert den Annahmeverzug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |