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Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Anlasstaten können die Gefahrenprognose nur dann stützen, wenn der gefährliche Zustand darin seinen Ausdruck findet. Es genügt nicht, dass nicht auszuschließen ist, dass die Taten psychotisch motiviert waren; der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der krankhaften seelischen Störung und den Anlasstaten muss belegt sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |