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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen zu, da die Beklagte ihn durch den Verkauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat (§§ 826, 31, 249 BGB). Als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 gelten sowohl eine Software zur Fahrkurvenerkennung als auch eine Programmierung der Harnstoff-Einspritzung, die im realen Straßenbetrieb die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |