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Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde. Die Ermessensausübung des Landgerichts, die Sicherungsverwahrung aufgrund des jungen Alters des Angeklagten und der Möglichkeit einer Haltungsänderung im Strafvollzug nicht anzuordnen, wurde zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |