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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Klage gegen eine Plangenehmigung zur Änderung eines Bundesstraßenbauvorhabens (B 54/62n) abgewiesen. Der Kläger hatte gerügt, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren nach §§ 17b FStrG, 74 Abs. 6 VwVfG nicht vorlägen, da es sich um eine wesentliche Planänderung handele, die der Planfeststellung bedürfe. Zudem wurden die Unvollständigkeit der Planunterlagen und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität geltend gemacht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |