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Der Widerruf eines gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags war nicht verfristet, wenn die im Darlehensvertrag enthaltene Angabe zum geschuldeten Verzugszins nicht den europarechtlichen Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Richtlinie 2008/48/EG und damit bei richtlinienkonformer Auslegung des § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB genügt. Die Klägerin kann sich infolge ihres selbstwidersprüchlichen Verhaltens jedoch heute gemäß § 242 BGB nicht mehr auf ihre ursprünglich wirksame Widerrufserklärung berufen, wenn sie nach dem erklärten Widerruf das Fahrzeug unter Verletzung ihrer Rückgabepflicht über inzwischen mehr als drei Jahre weiter genutzt, das Darlehen vollständig zurückgeführt und Eigentum am Fahrzeug erworben hat. Ein Annahmeverzug der Beklagten gemäß §§ 357 Abs. 4 Satz 1, 294 BGB liegt nicht vor, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug weder an deren Sitz angeboten noch zu ihr abgesendet hat und es an einer Annahmeverweigerung der Beklagten fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |