Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 19.05.2022: Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensvertrag wegen Treuwidrigkeit nach Weiternutzung des Fahrzeugs und Darlehensrückführung




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.05.2022 - 16 U 343/20) hat entschieden:

   Der Widerruf eines gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags war nicht verfristet, wenn die im Darlehensvertrag enthaltene Angabe zum geschuldeten Verzugszins nicht den europarechtlichen Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Richtlinie 2008/48/EG und damit bei richtlinienkonformer Auslegung des § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB genügt. Die Klägerin kann sich infolge ihres selbstwidersprüchlichen Verhaltens jedoch heute gemäß § 242 BGB nicht mehr auf ihre ursprünglich wirksame Widerrufserklärung berufen, wenn sie nach dem erklärten Widerruf das Fahrzeug unter Verletzung ihrer Rückgabepflicht über inzwischen mehr als drei Jahre weiter genutzt, das Darlehen vollständig zurückgeführt und Eigentum am Fahrzeug erworben hat. Ein Annahmeverzug der Beklagten gemäß §§ 357 Abs. 4 Satz 1, 294 BGB liegt nicht vor, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug weder an deren Sitz angeboten noch zu ihr abgesendet hat und es an einer Annahmeverweigerung der Beklagten fehlt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
Finanzierter Autokauf - Verbraucherkredite
und
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - Teil 2


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. November 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (3 O 386/19) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist unbegründet und daher abzuweisen. Die von der Klägerin mit der Berufung weiterverfolgten Anträge sind teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1.

Bereits unzulässig ist der mit der Berufung noch weiterverfolgte Feststellungsantrag zu 1. Das dafür gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse besteht nicht (mehr). Das Darlehen ist von der Klägerin am 20. März 2020 vollständig abgelöst worden. Seither berühmt sich die Beklagte nicht mehr, noch weitere Ansprüche gegen die Klägerin zu haben. Für die Vergangenheit besteht kein Feststellungsinteresse der Klägerin, weil sich aus zurückliegenden Zahlungen nur noch Ansprüche der Klägerin ergeben können, die aber bereits Gegenstand des von ihr verfolgten Leistungsantrags zu 2. sind.

2.

Im Übrigen sind die von der Klägerin mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche unbegründet.

a)

Der von der Klägerin mit dem Berufungsantrag zu 2. geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 18.812,03 € besteht aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, weil dem von der Klägerin erklärten Widerruf inzwischen der Treuwidrigkeitseinwand aus § 242 BGB entgegensteht.

aa)

Entgegen der Annahme des Landgerichts war der Widerruf der Klägerin allerdings nicht schon verfristet. Ihr stand bei Abschluss des gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht gemäß § 491 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Diese Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2, § 356b Abs. 1 BGB mit dem Vertragsschluss erst dann zu laufen, wenn erstens der Verbraucher gemäß § 356b Abs. 1 BGB die Vertragsunterlagen in der vorgesehenen Form erhalten hat, zweitens darin gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und drittens die erforderlichen Pflichtangaben enthalten gewesen sind. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die im Darlehensvertrag enthaltene Angabe zum geschuldeten Verzugszins nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Die im Darlehensvertrag enthaltene Angabe zu ggf. geschuldeten Verzugszinsen genügt nicht den europarechtlichen Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Richtlinie 2008/48/EG und damit bei richtlinienkonformer Auslegung des § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB (siehe dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19, juris, Rn. 26 ff.) auch nicht denjenigen des deutschen Rechts. Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a., juris, Rn. 94), verlangt Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Richtlinie 2008/48/EG, dass die Darstellung der Berechnungsmethode des Verzugszinses im Kreditvertrag für den Durchschnittsverbraucher leicht verständlich ist und es ihm ermöglicht, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der im Vertrag enthaltenen Angaben zu berechnen. Ferner muss auch die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem Vertrag angegeben werden. Jedenfalls die zweite der genannten Voraussetzungen ist hier mit den Angaben des Darlehensvertrags nicht erfüllt. Zur Anpassungshäufigkeit des Basiszinssatzes finden sich dort keine Angaben. Es heißt dort lediglich: "Bei einer Vertragskündigung berechnen wir Verzugszinsen (in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes) auf die Restforderung. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz." bzw. "Nach einer Vertragskündigung berechnet die Bank den DN Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung."

Auf die weiteren von der Klägerin gegen die Gestaltung der Widerrufsbelehrung und die Pflichtangaben erhobenen Beanstandungen kommt es danach nicht mehr an.

bb)

Die Klägerin kann sich infolge ihres selbstwidersprüchlichen Verhaltens jedoch heute gemäß § 242 BGB nicht mehr auf ihre ursprünglich wirksame Widerrufserklärung berufen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, juris, Rn. 43). Die Rechtsausübung einer Partei stellt sich als treuwidrig und damit unzulässig dar, wenn deren Verhalten nach dem Gesamtbild objektiv widersprüchlich ist, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris, Rn. 20). Die Änderung der Verhältnisse kann dazu führen, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, juris, Rn. 17). Davon ist hier aufgrund tatrichterlicher Würdigung bei einer Gesamtschau der zu berücksichtigenden Umstände auszugehen. Die Klägerin hat nach dem von ihr erklärten Widerruf nicht nur das Fahrzeug unter Verletzung ihrer Rückgabepflicht über inzwischen mehr als drei Jahre weiter genutzt und einen Wertersatzanspruch der Beklagten auch noch in der Berufungsinstanz vehement in Abrede gestellt. Sie hat, und dies ist aus Sicht des Senats der hier vor allem entscheidende Gesichtspunkt, darüber hinaus das Darlehen nach erklärtem Widerruf vollständig zurückgeführt und die Beklagte im Zuge dessen veranlasst, ihre Sicherheiten aufzugeben. Sie hat, anstatt dies nach dem von ihr gewählten Rechtsstandpunkt abzulehnen, von der Beklagten die Zulassungsbescheinigung Teil II des Fahrzeugs entgegengenommen und Eigentum am Fahrzeug erworben (zur objektiven Widersprüchlichkeit dieses Verhaltens siehe Senatsurteil vom 4. November 2021 - I-16 U 291/20, juris, Rn. 34).

Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Beklagte im Verzug der Annahme befunden hätte. Gemäß §§ 357 Abs. 4 Satz 1, 294 BGB muss der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber das Fahrzeug entweder an dessen Sitz anbieten oder zu ihm absenden. Weder das eine noch das andere hat die Klägerin getan. Ein wörtliches Angebot der Klägerin würde gemäß § 295 Satz 1 BGB nur dann genügen, wenn die Beklagte erklärt hätte, dass sie die Leistung beziehungsweise das Fahrzeug nicht annehmen werde. Ob die Klägerin überhaupt eine den Anforderungen des § 295 Satz 1 BGB im konkreten Fall genügende wörtliche Erklärung abgegeben hat, kann hier dahinstehen, weil es jedenfalls an einer Annahmeverweigerung der Beklagten fehlt. Eine entsprechende Erklärung der Beklagten ist nicht schon darin zu sehen, dass sie sich in der Berufungsinstanz auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs beruft. Das gilt umso mehr, als sie der Klägerin mitgeteilt hat, den Wagen bei ihr abgeben zu können und ihr dafür eine geeignete Adresse angegeben hat.

b)

Der von der Klägerin mit dem Berufungsantrag zu 3. weiterverfolgte Zahlungsanspruch besteht ebenfalls nicht. Mangels näherer Ausführungen dazu, worauf dieser Anspruch hier beruhen soll, lässt sich anhand des geforderten Betrags nur vermuten, dass damit außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB kommt insoweit jedoch nicht in Betracht. Vor der Entstehung von Rückabwicklungsansprüchen sollen die Pflichtangaben im Darlehensvertrag nicht schützen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris, Rn. 35). Gemäß § 249 BGB sind die Rechtsverfolgungskosten jedoch nur ersatzfähig, wenn sie sich auf einen zu ersetzenden Schaden beziehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris, Rn. 35). Demgemäß kann die Klägerin die ihr zur Verfolgung ihrer Rückabwicklungsansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht mit dem Argument ersetzt verlangen, sie seien nur entstanden, weil die Beklagte ihre Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Auch eine Verzugsschadensersatzhaftung der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB kommt nicht in Betracht. Der Verzug des Schuldners setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers voraus. Da die Klägerin, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig war, setzte der Schuldnerverzug der Beklagten voraus, dass ihr die Rückgabe des Wagens in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 22 ff.). Das war hier, wie ausgeführt, nicht der Fall.

c)

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug der Annahme befindet (Berufungsantrag zu 4.), jedenfalls unbegründet ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht, weil das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos geblieben ist, auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zugunsten der Klägerin lässt der Senat gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zu. Zwar geht der Senat auch im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - davon aus, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs - den der Senat hier für durchgreifend erachtet - nach erklärtem Widerruf in Fällen der vorliegenden Art nicht aufgrund europarechtlicher Erwägungen generell ausgeschlossen ist. Diese Frage dürfte aber mit Blick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 u.a. - höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sein.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,- € festgesetzt.

… … …

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2022/16_U_343_20_Urteil_20220519.html - DE:OLGD:2022:0519.16U343.20.00

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