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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine versammlungsrechtliche Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Rechtsgutbeeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern und Anwohnern haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |