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Die Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO besteht nicht, wenn der Vortrag in einem nachgelassenen Schriftsatz unsubstantiiert und nicht entscheidungserheblich ist. § 19 Abs. 3 TfV i.V.m. § 5 Abs. 1 TfV erfüllt die Anforderungen an das Bestimmtheits- und Rechtsstaatsgebot und eine daraus folgende Einschränkung der Berufsfreiheit. Ein gestuftes Verfahren vergleichbar dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 StVG ist im eisenbahnverkehrsrechtlichen Bereich nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |