|
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich nicht, wenn das genehmigte Vorhaben eines Seniorenzentrums nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und die durch den Betrieb verursachten zusätzlichen Verkehrsimmissionen dem Nachbarn zumutbar sind, insbesondere bei einer erheblichen Vorbelastung des Grundstücks durch eine stark befahrene Durchgangsstraße. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |