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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer behördlichen Anordnung zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einem bestimmten Standort ist begründet, wenn das Sammelfahrzeug das Grundstück wegen der Lage oder aus verkehrstechnischen Gründen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten anfahren kann. Rechtliche Hindernisse für das Heranfahren eines Sammelfahrzeugs an ein Grundstück können insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen folgen, wozu u.a. eine Rückwärtsfahrt des Sammelfahrzeugs gehört. Eine Satzungsregelung, die eine einzelfallbezogene Betrachtung der örtlichen Verhältnisse erfordert und die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Abfallbesitzer und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger ermöglicht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |