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Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber waffenrechtlich unzuverlässig ist. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden, insbesondere bei Personen, die jähzornig, leicht erregbar oder zur Aggression neigen und in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt haben. Eine solche Unzuverlässigkeit kann durch den Einsatz einer Machete im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung im Straßenverkehr oder den Besitz und Handel mit einem verbotenen Schlagring begründet sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |