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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der die vorläufige Feststellung begehrt, dass der Bestellung als Prüfer für Sportbootführerscheine die in § 10 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) normierte Altersgrenze nicht entgegensteht, ist unbegründet. Eine Verpflichtung zur Bestellung über die Altersgrenze hinaus ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich, da die Altersgrenze als 'self-executing-Norm' eine solche Bestellung sofort wieder erlöschen ließe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |