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Eine Widerrufsinformation ist fehlerhaft, wenn die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist. Jedoch steht einer Berufung des Klägers auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (§ 242 BGB), wenn die Ausübung des Widerrufsrechts ein missbräuchliches Ausnutzen einer lediglich formalen Rechtsstellung darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |