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Die Antragsbefugnis zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) kann sich aus der Problematik der Niederschlagswasserbeseitigung ergeben, wenn planbedingt zusätzliche Versiegelung zu größeren Mengen Niederschlagswasser führt, die Nachbargrundstücke beeinträchtigen könnten. Ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) für eine Innenentwicklung leidet jedoch nicht an durchgreifenden Abwägungsmängeln, wenn die planende Gemeinde die Belange der Verkehrslärmbelastung, der verkehrlichen Erschließung und der Niederschlagswasserbeseitigung hinreichend ermittelt, bewertet und sachgerecht abgewogen hat. Dies gilt auch, wenn eine weitergehende Konfliktbewältigung in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren stattfindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |