Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 15.12.2021: Zur Antragsbefugnis und Abwägungsmängeln bei Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren (Innenentwicklung)




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 15.12.2021 - 7 D 45/19.NE) hat entschieden:

   Die Antragsbefugnis zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) kann sich aus der Problematik der Niederschlagswasserbeseitigung ergeben, wenn planbedingt zusätzliche Versiegelung zu größeren Mengen Niederschlagswasser führt, die Nachbargrundstücke beeinträchtigen könnten. Ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) für eine Innenentwicklung leidet jedoch nicht an durchgreifenden Abwägungsmängeln, wenn die planende Gemeinde die Belange der Verkehrslärmbelastung, der verkehrlichen Erschließung und der Niederschlagswasserbeseitigung hinreichend ermittelt, bewertet und sachgerecht abgewogen hat. Dies gilt auch, wenn eine weitergehende Konfliktbewältigung in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren stattfindet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen tragen zu einem Anteil von 1/8

die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner,

jeweils die Antragsteller zu 3., 4., 5. und 6.,

die Antragsteller zu 7. und 8. als Gesamtschuldner,

jeweils die Antragsteller zu 9. und 10.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


A. Der Antrag ist allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind insbesondere - anders als Antragsgegnerin und die Beigeladene geltend machen - antragsbefugt.

Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle betroffenen Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber, sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang, nicht schutzwürdig sind.

- 7 D 40/18.NE -, juris, m. w. N.

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier eine Antragsbefugnis der Antragsteller mit Blick auf die Problematik der Niederschlagswasserbeseitigung.

Es erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund der planbedingt zu erwartenden zusätzlichen Versiegelung insbesondere bei Starkregenereignissen größere Mengen von Niederschlagswasser im Plangebiet anfallen. Es erscheint des Weiteren möglich, dass der Mischwasserkanal in der Straße Im E1. , über den das gesamte Regenwasser abgeführt werden soll, erhebliche Mengen des Niederschlagswassers bei Starkregen nicht fassen kann, sodass dieses auf die tiefer gelegenen Nachbargrundstücke der Antragsteller abfließen könnte. Dies betrifft jedenfalls die in Gefällerichtung nach Osten gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 4. und 10. Ebenso erscheint es möglich, dass es bei Überlastung des Mischwasserkanals in der Straße Im E1. zu Rückstauereignissen im Bereich der tiefer gelegenen Grundstücke der anderen Antragsteller kommt.

Fragestellungen der Beseitigung des Niederschlagswassers sind grundsätzlich im Rahmen einer Bebauungsplanung Teil des Abwägungsmaterials.

- 7 D 12/18.NE -, juris, m. w. N.

Sie sind dementsprechend auch von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung in den Blick genommen worden, was sich aus den entsprechenden Passagen der Planbegründung ergibt. Sie hat im Rahmen der Abwägung dementsprechend auch Festsetzungen getroffen, wie etwa eine Begrenzung der Grundflächenzahl auf 0,3 sowie Festsetzungen zur Dachbegrünung, um diese Problematik zu entschärfen und sie hat zugleich durch einen Hinweis auf die Erforderlichkeit von fachgutachterlichen Betrachtungen der Starkregenproblematik in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - ausweislich der Gesamtabwägungserwägungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der heutigen Anlieger - deutlich gemacht, dass eine weitergehende Konfliktbewältigung im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren stattzufinden hat.

Soweit die Beigeladene - in der Sache zutreffend - auf die Zumutbarkeit eigener Vorkehrungen von Anliegern, etwa durch Rückstausicherungen verweist,

betrifft das nicht die Abwägungsrelevanz der aufgezeigten Problematik, sondern die Abwägungsgerechtigkeit der planerischen Konfliktbewältigung und kann daher der Antragsbefugnis der betroffenen Antragsteller nicht entgegen gehalten werden.

B. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Mängeln.

I. Beachtliche formelle Mängel sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.

Hier war eine Planung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gerechtfertigt. Insbesondere wurde eine Fläche im Rahmen einer Maßnahme der Innenentwicklung überplant.

Die Fläche des Plangebiets war nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung tatsächlich im Sinne der Rechtsprechung baulich geprägt. Zu dieser Überzeugung ist der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Karten, Luftbilder und Lichtbilder und der Eindrücke gelangt, die der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat.

II. Ebenso wenig sind beachtliche materielle Mängel festzustellen. Der Plan leidet insbesondere nicht an durchgreifenden Abwägungsmängeln.

1. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.

Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

- 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620.

2. Es lässt sich kein Abwägungsausfall feststellen, den die Antragsteller mit der Rüge geltend machen, ihre Einwendungen seien in der beschlossenen Thematischen Gesamtabwägung nicht berücksichtigt worden. Vielmehr finden sich zu den in den Einwendungen angesprochenen abwägungsrelevanten Aspekten Erwägungen der Antragsgegnerin in der Planbegründung bzw. der Thematischen Gesamtabwägung bzw. der beschlossenen Behandlung der Stellungnahme der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (Ziff. I. und II. des Beschlusses des Rats), sodass diese Aspekte Gegenstand der Abwägung waren.

3. Es lässt sich kein Abwägungsmangel unter dem Aspekt einer planbedingten Zunahme der Verkehrslärmbelastung feststellen.

Die Antragsgegnerin hat den durch den Plan bedingten Verkehr hinreichend ermittelt und bewertet und ist der Sache nach zu dem vertretbaren Abwägungsergebnis gelangt, dass die Zunahme des Verkehrs nur geringfügig ist. Im Hinblick darauf bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen und Bewertungen zur Zumutbarkeit der planbedingten Verkehrslärmbelastung für die Plangebietsnachbarschaft einschließlich der Antragsteller.

4. Ebenso sind keine Abwägungsmängel unter dem Aspekt einer planbedingten Verschlechterung der verkehrlichen Erschließung ersichtlich.

Vgl. dazu BVerwG, 6.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BauR 2001, 747 = BRS 63 Nr. 47 sowie etwa OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013

- 2 A 3009/11 - BauR 2013, 1640 = BRS 81 Nr. 177.

Soweit die Antragsteller hierzu insbesondere eine zu geringe Breite des Stichstraße Im E1. bemängeln, ist auch der Aspekt der Breite der Straße von der Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung und der Thematischen Gesamtabwägung (Stichworte Verkehrsanbindung und Verkehrssituation) erkannt und sachgerecht dahin gewürdigt worden, dass in den Teilabschnitten, in denen eine Begegnung aufgrund des zu geringen Querschnitts nicht möglich ist, ein Warten bzw. Rangieren im Begegnungsfall vertretbar ist.

Zudem wurde dort zutreffend darauf hingewiesen, dass die konkrete Abwicklung von Baustellenverkehren - dies haben die Antragsteller zuletzt in der Antragsbegründung vom 26.11.2021 thematisiert - nicht Gegenstand der Abwägung im Bebauungsplanverfahren ist.

Vgl. zur (fehlenden) Abwägungsrelevanz von Beeinträchtigungen in der Bauphase etwa OVG NRW, Urteil vom 29.9.2021 - 7 D 48/19.NE -, BauR 2021, 1950 = juris.

5. Ferner vermag der Senat keinen Abwägungsmangel hinsichtlich der Belange der Verkehrssicherheit (insbesondere als Aspekt der Sicherheit der Wohnbevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) festzustellen, den die Antragsteller - insbesondere im Anschluss an Einwendungen des Antragstellers zu 2. im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Blick auf die scharfe Rechtskurve der mit Gefälle verlaufenden Stichstraße Im E1. - geltend machen. Die Antragsgegnerin hat diese Problematik ausweislich der Ausführungen in der Thematischen Gesamtabwägung unter dem Stichwort Verkehrssituation erkannt und dazu erwogen, dass aufgrund der vorgefundenen Situation (Breite, Steigung, Einsicht) die Straße ohnehin nur in verminderter Geschwindigkeit befahren werden kann. Davon unberührt bleibt die rechtliche Verantwortung der Antragsgegnerin, als Verkehrsbehörde gegebenenfalls erforderliche verkehrsordnungsbehördliche Maßnahmen zu treffen, um Unfallereignissen in dem in Rede stehenden Bereich vorzubeugen.

6. Ebenso wenig ist die Abwägung hinsichtlich der Aspekte der Niederschlagswasserbeseitigung mangelhaft. Die Antragsgegnerin konnte die abschließende Bewältigung dieses Aspekts in nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern.

Vgl. zur Verlagerung der abschließenden Konfliktbewältigung in das Baugenehmigungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 30.6.2021

- 7 D 62/19.NE -, juris, m. w. N.

Die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass die planbedingten Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung nicht sämtlich durch den Plan selbst bewältigt werden mussten, sondern dass die abschließende Bewältigung in das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden konnte (vgl. Planbegründung Abschnitt 3.4, Bl. 194f. der BA 2 sowie Thematische Gesamtabwägung, Stichwort Neuversiegelung/Starkregen, BA 2, Bl. 182f.). Es erscheint auch hinreichend wahrscheinlich, dass im Genehmigungsverfahren eine solche abschließende Bewältigung - insbesondere unter Zugrundelegung jeweils erforderlicher gutachtlicher Betrachtungen im Einzelfall - gelingen kann.

7. Ein allgemeines Interesse an einer grünen Wohnlage musste von der Antragsgegnerin nicht zugunsten der Antragsteller in die Abwägung eingestellt werden.

- 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42 = BauR 1995, 499.

8. Ebenso wenig ist ein Interesse an der Erhaltung der bisherigen Planungsrechtssituation verkannt worden.

Die Antragsgegnerin hat gesehen, dass im Plangebiet durch den früheren Plan bislang neben einem Baufenster weitgehend eine Fläche für die Erwerbsgärtnerei festgesetzt war (vgl. Abschnitte 1.2 und 1.3 der Planbegründung, BA 2, Bl. 187f.) und hat sich unter Abwägung der in Rede stehenden Belange für eine weiter gehende Ausweisung von Baufenstern für Wohngebäude entschieden.

9. Anhaltspunkte für eine unzureichende Ermittlung bzw. Bewertung der Belange des Artenschutzes sind mit Blick auf die in der Planbegründung enthaltenen Erwägungen (vgl. Abschnitt 3.4 der Planbegründung unter Bezug auf die eingeholte Artenschutzrechtliche Vorprüfung, BA 2 am Ende) nicht festzustellen. Das hat die Beigeladene in der Antragserwiderung vom 23.4.2021 zutreffend aufgezeigt.

10. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch in hinreichender Weise Planungsalternativen erwogen.

Das gilt insbesondere für einen von den Antragstellern angesprochenen Zugang zum Baugebiet über die X.-----straße vom Grundstück der Beigeladenen mit der Bezeichnung X.-----straße 111/113 aus. Das hat die Beigeladene in der Erwiderung vom 23.4.2021 unter Hinweis auf die Erwägungen der Antragsgegnerin (vgl. die Thematische Gesamtabwägung Stichwort Verkehrsanbindung, BA 2, Bl. 180f.) zutreffend aufgezeigt. Der im Gerichtsverfahren angesprochene Zugang über das Flurstück 1961 bedurfte keiner gesonderten Behandlung im Rahmen der Begründung/Gesamtabwägung zum Plan, weil sich eine Erschließung über diese Fläche aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht anbot. Hierzu kann auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 24.8.2021 verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2021/7_D_45_19_NE_Urteil_20211215.html - DE:OVGNRW:2021:1215.7D45.19NE.00

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