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§ 2 Absatz 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, der den Umschlag von Kernbrennstoffen ausschließt, ist mit Artikel 71 und Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Dem Land fehlt die Gesetzgebungskompetenz für ein verkehrsrechtlich ausgerichtetes Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe, da dies in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes für die Schifffahrt fällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |