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1. Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer, der dem Verkäufer die faktische Möglichkeit gewährt, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zurück zu erwerben, ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unwirksam, wenn die von dem Mieter vertraglich zu erbringenden Leistungen über einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug und den als Kapital überlassenen Kaufpreis hinausgehen. 2. Die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verträge erfasst dann auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung an dem Fahrzeug auf den Käufer und Vermieter. 3. Dies gilt auch, wenn die Vertragsgestaltung zwar den Autoverkauf an einen Vertragspartner formell von der Rückanmietung des Pkw von einem anderen Vertragspartner trennt, diese Verträge aber selbstständig nicht sinnvoll abgeschlossen werden können, sondern aufeinander bezogen sind und daher für das jeweilige Kauf- oder Mietvertragsrecht gänzlich untypische Klauseln enthalten (Verschleierung des wirtschaftlich gewollten Pfandleihgeschäfts). (Leitsätze des Gerichts) |