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Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Verneinung eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Bandenabrede kann auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden. Ein teilweise wechselndes Zusammenwirken, insbesondere bezüglich der Kurierfahrer, spricht nicht zwingend gegen das Bestehen einer Bande und einer Bandenabrede. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |