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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB gegen den Hersteller eines Kraftfahrzeugs besteht, wenn dessen Motorsteuerungssoftware mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen ist, die in ihrer Gesamtheit eine Prüfstanderkennungssoftware darstellen. Die Verwendung einer derartigen Prüfstanderkennungssoftware begründet ein objektiv sittenwidriges Verhalten des Herstellers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |