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Der Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis für den Betrieb von Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen kann ein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegenstehen, wenn öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt sind. Dies ist der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin die streitgegenständliche Linie wegen fehlender Kostendeckung infolge gekündigter Kooperationsverträge nicht eigenwirtschaftlich betreiben kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |