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Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf von Linienverkehrsgenehmigungen ist wiederherzustellen, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs besteht, selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufsgrundes (hier: Nichterfüllung einer Auflage) erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |