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Dem Schädiger steht jedenfalls nach vollständiger Erfüllung des ihm obliegenden Ausgleichs der Nachteile des Geschädigten ein Anspruch auf Herausgabe des ungleichartigen Vorteils analog § 255 BGB zu. Die analoge Anwendung des § 255 BGB ist geboten, da das Gesetz in Bezug auf die Pflicht zur Herausgabe ungleichartiger Vorteile beim Vorteilsausgleich planwidrig lückenhaft und die Interessenlage vergleichbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |