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Leichtfertigkeit des Frachtführers im Sinne von § 435 HGB erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß und das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Leichtfertigkeit des Frachtführers im Hinblick auf die an seine Beförderung zu stellenden Sicherheitsanforderungen kann in der Regel nicht angenommen werden, wenn ihm die besondere Gefahrenlage erst bei Verladung des Transportguts verdeutlicht wird. Besteht kein Anlass, von einer besonderen Gefahrenlage für das Transportgut auszugehen, ist die Übernachtung auf einem unbewachten Parkplatz regelmäßig nicht als grober Pflichtverstoß zu bewerten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |