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Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, die Schienenwege betreffen und in Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführt sind (hier: Großknoten Hamburg), ist verfassungsrechtlich hinreichend begründet. Der Begriff des 'Großknotens' ist anhand objektiver Kriterien, insbesondere der Verknüpfungs- und Verflechtungsfunktion, auszulegen. Für den Aufstieg eines Vorhabens vom Potenziellen in den Vordringlichen Bedarf ist keine Gesetzesänderung, sondern eine hinreichend verlautbarte Verwaltungsentscheidung ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |