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Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Schienenwegeausbauvorhaben ist verfassungsrechtlich hinreichend begründet, da diese Projekte von gesamtstaatlichem Interesse sind. Für den Aufstieg eines Vorhabens vom Potenziellen in den Vordringlichen Bedarf ist keine Gesetzesanpassung des Bedarfsplans erforderlich, sondern eine hinreichend verlautbarte Verwaltungsentscheidung ausreichend. Der Begriff des 'Großknotens' ist anhand objektiver Kriterien durch Auslegung zu bestimmen, wobei neben dem räumlichen Zusammenhang die Verknüpfungs- und Verflechtungsfunktion des Vorhabens für den Knoten wesentlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |