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Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für in Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführte Großknoten ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da diese Verkehrsprojekte von gesamtstaatlichem Interesse sind. Ein Aufstieg von Vorhaben des Potenziellen Bedarfs in den Vordringlichen Bedarf bedarf keiner Gesetzesanpassung, sondern kann durch eine hinreichend verlautbarte Verwaltungsentscheidung erfolgen. Die Zuordnung von Ausbau- und Neubauvorhaben zu einem Großknoten ist zulässig, wenn sie einen funktionalen Beitrag zur Verknüpfungs- und Verflechtungsfunktion des Knotens leistet und eine knotentypische Verknüpfungsfunktion gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |