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Ein Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet und eine öffentliche Verkehrsfläche mit Kreisverkehr ausweist, kann unwirksam sein, wenn das Offenlageverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde (z.B. unzureichende Dauer oder fehlende Hinweise zur Stellungnahmeabgabe) oder die Planung der Erschließung materiell mangelhaft ist, etwa weil die gewählte Erschließung nicht erforderlich ist oder abwägungsfehlerhaft zu erheblichen Beeinträchtigungen des örtlichen Einzelhandels führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |