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Die Regulierungsbehörde ist nach § 72 Satz 3 ERegG befugt, Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungspflichten gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERegG zu treffen, um eine zügige und effiziente Vorabkontrolle zu ermöglichen. Die Ersetzung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch eine Online-Konsultation ist gemäß § 5 Abs. 2 PlanSiG während der COVID-19-Pandemie zulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |