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1. Nebenbestimmungen nach § 68 Abs. 3 S. 8, 9 TKG sind isoliert anfechtbar.2. Nebenbestimmungen zu Zustimmungsbescheiden sind nur zu den in § 68 Abs. 3 S. 9 TKG abschließend genannten Zwecken zulässig. Sie können nicht (mehr) auf das aus dem Nutzungsverhältnis hergeleitete Rücksichtnahmegebot gestützt werden.3. Zu einzelnen Nebenbestimmungen. (Leitsätze des Gerichts) |