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Für Bundesfernstraßen wie Bundesautobahnen darf Verkehrsinteressen im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden. Das Interesse des Veranstalters an der Nutzung einer Bundesfernstraße hat im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten, insbesondere auf Bundesautobahnen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |