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Ein Online-Marktplatz kann bei Markenrechtsverletzungen durch Dritthändler zur Auskunft über Namen und Anschrift der Anbieter, die Menge der vom jeweiligen Anbieter über das jeweilige Angebot getätigten Verkäufe und die jeweiligen Verkaufspreise verurteilt werden. Ein solcher Auskunftsanspruch gegen die Plattform als Dritte besteht, wenn die Rechtsverletzungen offensichtlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |