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Eine Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB) oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Abbildung eines Wappens oder Schriftzugs auf einem Flugzeug liegt nicht vor, wenn diese Bildelemente auf den beanstandeten Veröffentlichungen nicht deutlich lesbar sind. Es kommt auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Bilder in den konkreten Veröffentlichungen an, nicht auf die Erkennbarkeit bei Verwendung hochauflösender Bilddateien und starkem Heranzoomen. Auch die Abbildung eines Luftfahrzeugkennzeichens und der Farbgebung des Flugzeugs begründet im konkreten Fall keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |