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Die Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz nach §§ 826, 249 BGB wegen einer Software, die den Prüfstand erkennt. Eine solche Manipulationssoftware im Motor, welche die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, führt dazu, dass das Fahrzeug von der üblichen Beschaffenheit abweicht, da die gesetzlichen Vorgaben zu den Abgaswerten nur im Prüfstand, nicht aber im Straßenverkehr eingehalten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |