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Das OLG Hamm beabsichtigt, eine Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Neuwagens gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Widerrufsfrist war abgelaufen, da die erteilten Vertragsunterlagen zutreffend über das Widerrufsrecht informierten und die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB in klarer und verständlicher Form enthielten. Auch der Verzicht auf die Annahmeerklärung, das Fehlen eines Hinweises auf die Kostenfreiheit des Tilgungsplans und die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung standen der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |