Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 01.07.2021: Unwirksamkeit vorhabenbezogenen Bebauungsplans: Grenzen der Einbeziehung von Flächen und Abwägung von Verkehrslärm




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 01.07.2021 - 10 D 35/19.NE) hat entschieden:

   Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er gegen § 12 Abs. 4 BauGB verstößt, indem er Flächen einbezieht, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegten Vorhaben stehen und eine unabhängige überschießende Planung darstellen. Zudem liegt ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB vor, wenn die Auswirkungen geplanter privater Verkehrsflächen und Stellplätze, insbesondere Lärm- und Geruchsbelästigungen im rückwärtigen Grundstücksbereich, unzureichend ermittelt und bewertet werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. "O./I.-straße" der Stadt X. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Der Antrag hat Erfolg.

Er ist zulässig.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). Einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte offensichtlich nicht und nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

Gemessen daran ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach ihrem Vorbringen, sie würde durch die Umsetzung des Bebauungsplans unter anderem durch die Geräuschimmissionen des planbedingten Kraftfahrzeugverkehrs auf der privaten Verkehrsfläche und die mit der Nutzung der Stellplätze entlang ihrer rückwärtigen Grundstücksgrenze verbundenen Störungen unzumutbar beeinträchtigt, erscheint es möglich, dass der Rat das ihr zustehende Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt haben könnte.

Der Antrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan verstößt gegen § 12 Abs. 4 BauGB, soweit der Rat "im Sinne einer Abrundung der Bebauungsmöglichkeiten" im Norden des Plangebiets westlich des Anschlusses der im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen privaten Verkehrsfläche an den O. eine circa 800 qm große Fläche in den Bebauungsplan einbezogen und dort ein weiteres Baufenster für eine Bebauung entsprechend § 4 Abs. 2 BauNVO festgesetzt hat.

Nach § 12 Abs. 4 BauGB können einzelne Flächen, die außerhalb des von dem Vorhaben- und Erschließungsplan abgedeckten Bereichs liegen, in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Allerdings darf der Plangeber das Aufstellungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht zur Grundlage nehmen, um im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens eine umfassende und erheblich über den Vorhaben- und Erschließungsplan hinausgehende Bauleitplanung zu betreiben. In quantitativer Hinsicht bedeutet dies, dass die einbezogenen Flächen den durch den Vorhaben- und Erschließungsplan abgedeckten Flächen grundsätzlich untergeordnet sein müssen. In qualitativer Hinsicht sind für die einbezogenen Flächen nur Festsetzungen zulässig, die als sinnvolle Ergänzung oder Abrundung der Bebauung den Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügen. Das Schwergewicht der Festsetzungen muss stets im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans liegen. Dass ist zu verneinen, wenn der Plangeber auf den einbezogenen Flächen über das Vorhaben hinaus ein weiteres städtebauliches Planungsziel verwirklichen will, dem jegliche sachliche Verbindung zu dem Vorhaben fehlt. Ob die Einbeziehung einzelner Flächen eine in diesem Sinne sachnotwendige Ergänzung der städtebaulichen Entwicklung darstellt, lässt sich nur bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten städtebaulichen Situation und der von dem Plangeber angeführten städtebaulichen Ziele beurteilen.

Danach kann die Einbeziehung einer Fläche etwa für die Schaffung einer dem Vorhaben dienenden Erschließung oder für die Durchführung des für das Vorhaben notwendigen Ausgleichs im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich sein. Falls der Plangeber jedoch nur bei Gelegenheit des Vorhaben- und Entschließungsplans einen überschießenden Plan beschließt, überschreitet er den durch § 12 Abs. 4 BauGB vorgegebenen Rahmen. Hält er eine derart über das Vorhaben hinausgehende Planung für städtebaulich erforderlich, bleibt es ihm unbenommen, das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans durch eine entsprechende Angebotsplanung in einem eigenständigen Aufstellungsverfahren zu ergänzen.

Die Beschränkung der räumlichen Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf sachnotwendige Ergänzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans ergibt sich aus den Besonderheiten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und seinen Sonderregelungen in § 12 BauGB, die verdeutlichen, dass eine Vermischung dieses Planungsinstruments mit einem herkömmlichen Bebauungsplan, der regelmäßig nur ein Angebot für eine bauliche Nutzung der überplanten Flächen seinen Festsetzungen entsprechend eröffnet, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Deshalb muss auch bei der Einbeziehung von Flächen, die außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans liegen, der besonderen Prägung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Rechnung getragen werden.

Es kann danach offen bleiben, ob der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 BauGB hier bereits in quantitativer Hinsicht überschritten ist. Auf die in den Bebauungsplan einbezogene Fläche, die rund ein Viertel der Fläche des Plangebiets ausmacht, entfällt rund ein Drittel der insgesamt festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, was beispielsweise die Errichtung eines von insgesamt drei im Plangebiet zulässigen Mehrfamilienhäusern mit bis zu zehn Wohneinheiten ermöglicht. Jedenfalls verstößt die Einbeziehung der nicht durch den Vorhaben- und Erschließungsplan abgedeckten Fläche, die ausschließlich deshalb erfolgt ist, um dort weitere Bebauung entsprechend § 4 Abs. 2 BauNVO zuzulassen, gegen § 12 Abs. 4 BauGB, weil das dort festgesetzte Baufenster und die dort zugelassene Bebauung in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegten Vorhaben stehen und insoweit eine völlig unabhängige überschießende Planung darstellen.

Der Bebauungsplan beruht auch auf einem beachtlichen Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Der Rat hat hier die Auswirkungen der geplanten privaten Verkehrsfläche - im Bebauungsplan als eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt - und der an ihren Rändern vorgesehenen Stellplätze auf die Grundstücke an der A1.-straße unzureichend ermittelt und bewertet.

Bei der Errichtung von Stellplätzen, die einer Wohnnutzung gemäß § 12 BauNVO zugeordnet sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen regelmäßig keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung darstellen, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah angelegt sind. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie sonstige Störungen, die mit der Nutzung von Stellplätzen oder Garagen und ihrer Zufahrten in rückwärtigen Grundstücksbereichen verbunden sind, eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger liegen wird, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, in dem die Stellplätze oder Garagen angelegt beziehungsweise errichtet werden sollen. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich untergebracht werden, ist die damit einhergehende Belastung von Nachbargrundstücken in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen.

Diese zu § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. entwickelten Grundsätze können auch als Orientierung für die Abwägung einer Festsetzung von Flächen für Stellplätze und ihre Zufahrten in einem Bebauungsplan dienen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Bauleitplanung nicht auf die Festschreibung bestehender baulicher Strukturen oder auf eine aus diesen Strukturen abzuleitende Fortentwicklung beschränkt ist. Sie kann sich vielmehr von den vorhandenen Strukturen lösen und eine hiervon verschiedene bauliche Entwicklung fördern, sobald und soweit diese städtebaulich erforderlich ist und einer Abwägung mit den dadurch nachteilig betroffenen Belangen standhält. Eine solchermaßen neue Entwicklung setzt allerdings eine sachgerechte Befassung mit den nachteilig betroffenen Belangen voraus und muss namentlich dem Gebot der Konfliktbewältigung und - soweit einschlägig - dem Trennungsgrundsatz Rechnung tragen und darf insbesondere nicht zu unzumutbaren immissionsbedingten Belastungen insoweit schutzwürdiger Grundstücke führen.

Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung des Rates nicht. Im Rahmen der Befassung mit den Einwendungen der Antragstellerin hat er lediglich darauf verwiesen, dass die Stellplätze und ihre Zufahrt nach Art und Umfang für eine Wohnnutzung in innerstädtischer Lage typisch seien und der mit ihrer Nutzung verbundene Lärm des Zufahrtsverkehrs die Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich unterschreiten werde.

Der Rat hat danach schon nicht erkannt, dass der durch die Planung bedingte Ziel- und Quellverkehr auf der vorgesehenen privaten Verkehrsfläche und die Nutzung der an ihren Rändern geplanten Stellplätze erstmals den rückwärtigen Bereich der Grundstücke an der A1.-straße mit entsprechenden Immissionen belasten. Er hat nicht in den Blick genommen, dass die Gärten der Anwohner an der A1.-straße bislang nicht in relevanter Weise durch Kraftfahrzeugimmissionen belastet gewesen sind. Auch wenn es - wie die Antragsgegnerin erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragen hat - in der näheren Umgebung auch Grundstücke gibt, auf deren rückwärtigen Flächen wie etwa auf dem Grundstück der Sparkasse südlich des Plangebiets Stellplätze angelegt sind, besteht kein Zweifel, dass die an das Plangebiet grenzenden Gartenbereiche der Grundstücke der Antragstellerin und ihrer Nachbarn bislang als Rückzugs- und Ruheraum gedient haben, der kaum von Lärm und Schadstoffimmissionen belastet gewesen ist. Daran ändert auch der in der Planbegründung angesprochene Schotterweg, der zu dem Fleischereibetrieb des Beigeladenen führt, nichts, weil der Betrieb von der südlich gelegenen I.-straße aus erschlossen ist. Die schutzwürdigen Belange der Anwohner an der A1.-straße konnten in dieser Situation nicht mit der Feststellung, dass der planbedingte Verkehrslärm die Immissionsrichtwerte deutlich unterschreite, zurückgestellt werden. Bei einer solchermaßen eingeschränkten Betrachtung wird das mit der Nutzung der geplanten privaten Verkehrsfläche und der vorgesehenen Stellplätze für die angrenzenden Grundstücke an der A1.-straße verbundene Störpotenzial nicht hinreichend erfasst. Der Rat hätte erkennen müssen, dass durch die unmittelbar entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen verlaufende private Verkehrsfläche erstmals nennenswerte Unruhe in diesen Bereich eindringt, die über den gesamten Tag durch ein stetes Hin- und Her der ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeuge der Bewohner der 20 Wohneinheiten, ihrer Besucher und möglicher Dienstleister hervorgerufen wird. Auch in den frühen Morgen- und in den späten Abendstunden sind Fahrten je nach den Arbeitszeiten und dem Freizeitverhalten der künftigen Bewohner der Mehrfamilienhäuser keinesfalls ausgeschlossen. Angesichts der Zahl der geplanten Stellplätze, die - mag man sie für sich genommen auch nicht beanstanden - bezogen auf den nach heutigen Verhältnissen tatsächlichen Bedarf bei lebensnaher Betrachtung knapp bemessen ist, dürfte die vergebliche Suche nach einem freien Parkplatz zumal am Abend wohl nicht selten sein. Zudem ordnet der Bebauungsplan die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze nicht straßennah dem O. zu, sondern verlegt sie unmittelbar in den Grenzbereich zu den benachbarten schutzbedürftigen Grundstücken. Die teilweise Längsanordnung der Stellplätze entlang der gesamten privaten Verkehrsfläche zeichnet den einen oder anderen Fehlversuch beim Ein- und Ausparken und damit Rangiervorgänge vor, die neben den hinlänglich bekannten Begleitumständen beim Abstellen eines Kraftfahrzeugs wie das Zuschlagen der Türen und die Gespräche der Fahrzeuginsassen beim Aussteigen weiteres Störpotenzial in sich tragen. Nach alledem hätte der Rat ermitteln und bewerten müssen, ob den Anwohnern an der A1.-straße in der konkreten Situation die vorstehend aufgezeigten planbedingten Störungen durch die Nutzung der vorgesehenen privaten Verkehrsfläche und der dort vorgesehenen Stellplätze ungeachtet prognostizierter Beurteilungspegel insgesamt auch zugemutet werden können und sollen.

Der Senat teilt nicht die in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, dass nach dem Ergebnis der schalltechnischen Beurteilung kein Anlass für eine nähere Begründung der Abwägungsentscheidung bestanden habe, weil diesem Ergebnis die umfassende Verträglichkeit der privaten Verkehrsfläche und der Stellplätze für die Nachbargrundstücke zu entnehmen gewesen sei. Auch wenn sich aus der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung die Abwägung nicht im Einzelnen ergeben muss, lässt sich dem Umstand, dass der Rat einen privaten Belang unter einem bestimmten Aspekt erkennbar abgewogen hat, nicht ohne Weiteres entnehmen, dass er auch alle anderen Aspekte, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt hat. Dies gilt insbesondere in der hier in Rede stehenden konkreten Planungssituation, in der sich die Beeinträchtigung der Belange der Anwohner an der A1.-straße in dem vom Rat abgewogenen zusätzlichen Verkehrslärm bei weitem nicht erschöpft und eine bloß immissionsschutzrechtliche Betrachtung keine belastbaren Rückschlüsse auf die Beeinträchtigung ihrer Belange im Übrigen zulässt. Letztlich ist so nicht erkennbar, dass der Rat ihre Interessen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Abwägungsentscheidung eingestellt hat. Diese Interessen waren nach den dargelegten Grundsätzen nicht allein wegen der deutlichen Unterschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte nachrangig. Wegen der für die Nachbargrundstücke besonders nachteiligen Führung der privaten Verkehrsfläche und der konkreten Anordnung der Stellplätze ließen sich die mit deren Nutzung zu erwartenden negativen Auswirkungen auf diese Grundstücke auch nicht - wie vorgetragen - als die übliche Folge der von dem Gesetzgeber gewünschten Nachverdichtung, die keiner näheren Betrachtung bedürfe, abtun.

Der rechtzeitig gerügte Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Verfahren von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.

Letzteres ist hier der Fall. Dass der Rat bei einer weitergehenden Bewertung der Belange der Anwohner anders geplant hätte, kann nicht ausgeschlossen werden. So hätte der Rat etwa erwägen können, ob eine andere verkehrliche Erschließung der Wohnhäuser möglich wäre, ob die Stellplätze straßennah am O. angelegt werden könnten oder ob es Möglichkeiten gebe, die Grundstücke an der A1.-straße gegenüber der privaten Verkehrsfläche und den Stellplätzen baulich abzuschirmen.

Der Abwägungsmangel führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Ob dies - bei isolierter Betrachtung - auch für den Verstoß gegen § 12 Abs. 4 BauGB gelten würde, muss daher nicht entschieden werden.

Im Hinblick auf ein neues Aufstellungsverfahren merkt der Senat an, dass die Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht zu beanstanden ist. Das Plangebiet ist als eine im Innenbereich gelegene Außenbereichsfläche zu bewerten, die wegen ihrer Größe nicht mehr Teil der sie umgebenden Bebauungszusammenhänge ist. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für solche Flächen das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) grundsätzlich in Betracht kommt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB für im Außenbereich gelegene Grundstücke, die sich an den Siedlungsrand anschließen, ausgeschlossen, sein Anwendung auf einen sogenannten Außenbereich im Innenbereich aber ausdrücklich offengelassen.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB für im Innenbereich gelegene Außenbereichsflächen geringer Größe jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn letztere auf allen Seiten von Bebauung umgeben und nach der Verkehrsauffassung dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind, sodass ihre entsprechende bauliche Nutzung hinlänglich vorgezeichnet ist.

So ist es hier. Die fragliche Außenbereichsfläche ist rundum von Bebauung umgeben, die sich an den Ortskern von X. anschließt und ihrerseits geeignet ist, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Sie ist nicht zu groß und einer eigenen baulichen Entwicklung zugänglich.

Dass das Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf die angrenzenden Wohngrundstücke haben könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Eine bauliche Anlage kann im Ausnahmefall eine erdrückende Wirkung auf ein benachbartes Grundstück haben, wenn sie dieses wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die "erdrückende" Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer "herrschenden" Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der "erdrückenden" Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des "erdrückten" Grundstücks - Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. - kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentlich Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die "erdrückende" Anlage für sich steht oder ob das "erdrückte" Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können.

Gemessen an diesen Maßstäben kann ausgeschlossen werden, dass die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten baulichen Anlagen allein wegen ihrer baulichen Dimensionen gegenüber angrenzenden Grundstücken oder deren Bebauung rücksichtslos sein könnten. Die Annahme eines diesbezüglichen Abwägungsfehlers scheidet von vornherein aus. Schon angesichts des Abstandes der Wohngebäude an der A1.-straße zu den überbaubaren Flächen im Plangebiet und der Dimensionen der dort zulässigen Gebäude ist die Annahme, diese Gebäude werde den Grundstücken oder den Wohnhäusern an der A1.-straße "die Luft nehmen", fernliegend. Ob sich die zugelassene Bebauung im Übrigen in jeder Hinsicht in die Umgebungsbebauung einfügt, ist grundsätzlich weder für die Bauleitplanung noch für die Abwägungsentscheidung des Rates von Belang.

Soweit die Antragstellerin sinngemäß rügt, dass der Bebauungsplan im Süden ein vorhandenes Gebäude als Fläche, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten ist, überplant und damit auf den Bestand setzt, macht sie einen Abwägungsfehler geltend, der gegebenenfalls zu korrigieren ist.

Die weitere Kritik der Antragstellerin unter anderem zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, zum Fehlen eines Durchführungsvertrages, zur Anwendbarkeit des § 35 BauGB, zur Anzahl der Stellplätze oder zur Bestimmtheit einzelner Festsetzungen greift nicht durch. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gerügte Fehler der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Er hätte innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2021/10_D_35_19_NE_Urteil_20210701.html - DE:OVGNRW:2021:0701.10D35.19NE.00

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