|
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er gegen § 12 Abs. 4 BauGB verstößt, indem er Flächen einbezieht, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegten Vorhaben stehen und eine unabhängige überschießende Planung darstellen. Zudem liegt ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB vor, wenn die Auswirkungen geplanter privater Verkehrsflächen und Stellplätze, insbesondere Lärm- und Geruchsbelästigungen im rückwärtigen Grundstücksbereich, unzureichend ermittelt und bewertet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |