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Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige richtet sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter sowie der Gefährlichkeit des Verhaltens und der Schadensgeneigtheit des Umfeldes. Eine sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Verhalten im Verkehr erfordert auch altersgerecht angepasste Gelegenheiten, sich ohne ständige Beobachtung selbst zu bewähren. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern eines 7 Jahre und 7 Monate alten Kindes, das eine bekannte und geübte innerstädtische Strecke mit dem Fahrrad unbeaufsichtigt fährt, liegt nicht vor, wenn das Kind mit den Verkehrsregeln vertraut gemacht wurde und das Radfahren sicher beherrscht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |