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1. § 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV sind Marktverhaltensregeln i. S. v. § 3a UWG. 2. Ein Mietwagenunternehmer darf eine nach DIN EN 1865 genormte Krankentrage, deren Zweckbestimmung es ist, nur für den Transport von Erkrankten und Verletzten außerhalb und innerhalb von Rettungswagen und Krankentransportwagen eingesetzt zu werden, nicht als Hilfsmittel zur Patientenbeförderung während der Fahrt in Fahrzeugen einzusetzen, die keine Krankenkraftwagen i. S. v. § 3 Abs. 1 RettG NRW, sondern lediglich als sog. "Mietliegewagen" nach § 49 PBefG genehmigt sind. (Leitsätze des Gerichts) |